Leben in Deutschland Jobs Steuern Steuererleichterung
Die Höhe der Einkommensteuer hängt nicht nur vom Einkommen ab. Bei der Festsetzung des zu versteuernden Einkommens wird auch die familiäre Situation berücksichtigt. Alle Steuerpflichtigen werden in verschiedene Lohnsteuerklassen eingeteilt, damit sie dies im laufenden Monat und nicht erst nach Jahresende berücksichtigen können
Wenn Sie alleinstehend sind und nicht in den Genuss des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, z. B. berufstätige Mütter, kommen, fallen Sie in die Steuerklasse 1. Das Gleiche gilt für dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und geschiedene Personen.
Diese Klasse gilt für alleinstehende Erziehungsberechtigte, die den Einkommensteuerentlastungsbetrag für alleinstehende Erziehungsberechtigte in Anspruch nehmen können, z. B. berufstätige Mütter.
Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer können diese Steuerklasse wählen, wenn ein Ehegatte oder Partner nicht erwerbstätig ist oder deutlich weniger verdient. Der andere Ehegatte oder Partner wird dann in Steuerklasse 5 eingruppiert.
Wenn Sie alleinstehend sind und keinen Anspruch auf den Lohnsteuerentlastungsbeitrag für alleinstehende Erziehungsberechtigte haben, fallen Sie in die Steuerklasse 1. Das Gleiche gilt für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und Geschiedene.
Steuerklasse 4 mit Faktor verheirateter oder verpartnerte Arbeitnehmer können eine jährlich zu stellende Komponente beantragen. Dieser berücksichtigt die Lohnsteuer, die nach dem Splittingverfahren nach der Einkommensteuer für den Elternentlastungsbetrag gemeinsam bezahlt werden soll. Der monatliche Lohnsteuerabzug bezieht sich dann annähernd auf die normale Steuerschuld des Ehegatten oder Partners.
In dieser Lohnsteuerklasse werden verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer zusammengefasst, deren Ehegatte oder Lebenspartner in die Steuerklasse 3 für den Lohnsteuerabzug der Eltern eingestuft ist.
Sie gilt für alle Personen, die ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis haben.