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1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (PfIBG) vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) in der nunmehr maßgeblichen Fassung, nach § 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPEIG) vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerbern die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu erteilen, die eine Berufsausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Schulung abgeschlossen ist und der Schulungsgrad dem in Deutschland entspricht.